Endlich ein Urteil - Bank muss Verfügung allein aufgrund wirksamer Vorsorgevollmacht vornehmen

Im Rahmen von Gestaltungen von Vorsorgevollmachten empfehlen wir stets neben hier erarbeiteten Vollmachten ergänzend auch Bankvollmachten zu erteilen. Warum? Die Antwort lautet: um Streitigkeiten mit der Bank zu vermeiden. Das Problem ist, dass zwar im Allgemeinen die Bank oder Sparkasse eigentlich kein Recht hat, Aufträge eines durch eine anwaltliche oder notarielle Vollmacht legitimierten Bevollmächtigten zurückzuweisen. Aber die Geldinstitute machen es trotzdem und pochen häufig auf eine interne Bankvollmacht oder gesetzliche Betreuung. Nun hat das Landgericht Detmold im Urteil v. 14.01.2015 geurteilt, dass sich eine Bank unter Umständen bei einem solchen Verhalten schadensersatzpflichtig macht! Was war passiert? Der Bevollmächtigte legte der Bank eine - unbestritten - wirksame Vorsorgevollmacht vor und erteilte einen Zahlungsauftrag. Die Bank weigerte sich und verlangte die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung. Obwohl sogar das Amtgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung mit dem Aufgabenbereich "Vermögenssorge" mit dem Hinweis auf die wirksame Vollmacht ablehnte, blieb die Bank störrisch. Der Vorsorgebevollmächtigte nahm sich daraufhin einen Anwalt. Das Gericht verurteilte später die Bank zur Zahlung von Schadensersatz in Form der Rechtsanwaltskosten, denn die Bank hätte den Zahlungsauftrag aufgrund der Vorsorgevollmacht ausführen müssen.  Ein erfreuliches Urteil!

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